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Statuten  Verein  Erlibus

 

1. Name und Sitz

Unter der Bezeichnung „Verein Erlibus“ (nachstehend Erlibus) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in der Gemeinde Erlenbach, Kanton Zürich.

 

2. Zweck

Der Erlibus will den nächtlichen Heimweg, ausserhalb des VZO Bus-Angebotes (Verkehrsbetriebe Zürcher Oberland), vom Bahnhof vor die Haustüre sicherstellen.

 

3. Mitgliedschaft

Der Verein Erlibus anerkennt die folgenden Mitgliederkategorien:

a)         Aktivmitglieder

b)         Passivmitglieder

 

Die Anmeldung der Mitgliedschaft wird mit der Einzahlung des Jahresbeitrages rechtsgültig. 

 

Aktivmitglieder teilen einen allfälligen Austritt dem Vorstand schriftlich bis jeweils spätestens 

30. September des laufenden Vereinsjahres mit.

 

Passivmitglieder teilen einen allfälligen Austritt auf Ende Kalenderjahr dem Vorstand schriftlich mit. Nichtbezahlung des Jahresbeitrages führt nach einmaliger Mahnung zu einem Ausschluss des Passivmitgliedes.

 

4. Aktive

Als Aktivmitglieder gelten Personen, die für den Verein eine Tätigkeit oder eine Aufgabe ausführen.

Aktive sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

 

5. Passive

Einzelpersonen und Familien können dem „Erlibus“ als Passivmitglieder beitreten.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung.

 

6. Organe des Vereins

Die Organe des „Erlibus“ sind:

 

a)         die Generalversammlung (im weiteren GV genannt)

b)         der Vorstand

c)         die Revisionsstelle

 

7. Die Generalversammlung (GV)

Das oberste Organ des Vereins ist die GV. Sie wird gebildet aus den Aktiven des Vereins. 

 

8. Zeitpunkt und Ankündigung

Die ordentliche GV findet einmal jährlich, im zweiten Quartal, statt.  

 

Die GV ist vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Beilage der Traktandenliste einzuberufen.

 

9. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1.1. – 31.12.

​

10. Anträge

Anträge an die GV müssen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und sind zu begründen. 

 

Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können an der GV nicht behandelt werden. 

 

11. Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche GV werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn dies von einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

 

Ausserordentliche GV können nur Geschäfte behandeln, die den Zweck ihrer Einberufung bilden.

 

12. Zuständigkeit der Generalversammlung

Die GV ist zuständig für:

 

a)         Die Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisionsstelle für je 2 Jahre

b)         Die Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle sowie Protokoll der letzten GV

c)         Die Genehmigung des Budgets des folgenden Vereinsjahres;

d)         Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e)         Die Beschlussfassung über die an sie verwiesenen oder beantragten Geschäfte

f)          Statutenänderungen

g)         Die Auflösung des Vereins

 

Jedes anwesende Aktivmitglied hat eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

 

Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit trifft der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Über alle Abstimmungen und Wahlen wird ein Protokoll geführt.

 

13. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.

 

Der Gemeinderat bestimmt ein Mitglied als Vertreter der politischen Gemeinde. 

 

Die Wahl des Präsidiums erfolgt durch die GV; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

 

14. Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist vorbereitendes Organ der GV; ihm stehen alle Befugnisse und Obliegenheiten zu, die durch die Statuten oder Beschlüsse der GV nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 

 

Er vertritt den Verein „Erlibus“ nach aussen und trifft den Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 

Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 

   

15. Kompetenzen

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der GV und betreut die laufenden Geschäfte des Vereins rechtsverbindlich.

 

Der Vorstand kann für die Ausführung definierter Aufgaben aussenstehende Stellen beauftragen.

 

In allen juristisch verbindlichen sowie finanziellen Angelegenheiten zeichnen zwei Vorstands-mitglieder kollektiv. In rein administrativen Belangen sind die Mitglieder des Vorstandes in ihrem Ressort allein zeichnungsberechtigt. 

 

Im Rahmen des von der GV genehmigten Budgets ist der Vorstand autonom handlungsbefugt.

 

Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Reglemente und Wegleitungen zu erlassen. 

 

16. Die Revisoren

Die GV wählt aus den Reihen der Mitglieder des „Erlibus“ zwei Revisoren. 

Sie werden auf die Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

 

17. Zuständigkeit der Revisoren

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der GV Bericht.

 

18. Die Finanzen

Die Einnahmen des Vereins „Erlibus“ ergeben sich aus:

a)         Mitgliederbeiträgen

b)         dem Vermögensertrag

c)         Aktivitäten und Veranstaltungen

d)         Spenden und Legaten

e)         Beiträgen der Gemeinde

f)          ausserordentlichen, von der GV zu beschliessenden Sonderbeiträgen

 

19. Zusammenarbeit mit Gemeinde 

Die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Erlenbach wird in einer schriftlichen Vereinbarung

geregelt.

 

20. Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins „Erlibus“ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen: Eine Solidarhaftung des Vorstandes oder die persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

 

Rechtshandlungen, die im Namen des „Erlibus“ abgeschlossen werden und die den Rahmen des üblichen Geschäftsganges überschreiten, haben ausdrücklich die Bestimmung zu enthalten, dass für die eingegangene Verpflichtung ausschliesslich die finanziellen Mittel des Vereins haften, und dass eine persönliche Haftung der Organe, Vertreter oder Mitglieder des Vereins in allen Fällen ausgeschlossen ist. 

 

21. Rechtsmittel

Gegen sämtliche Entscheidungen des Vorstandes ist den Mitgliedern der Rekurs an der GV möglich. 

 

22. Statutenrevision

Die vorliegenden Statuten können auf Antrag des Vorstandes jederzeit abgeändert werden oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

 

Jeder Antrag auf Revision muss zuhanden der GV mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Anträge sind so zu formulieren, wie sie vor der GV zur Abstimmung gelangen und in den Statuten aufgenommen werden können.

 

23. Auflösung des Vereins „Erlibus“

Eine Auflösung kann nur durch eine eigens dafür einberufene, ausserordentliche GV beschlossen werden. Mindestens Dreiviertel der möglichen Stimmen des Vereins müssen vertreten sein.

 

Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden gültigen Stimmen muss sich für die Auflösung aus-sprechen. 

 

Nach beschlossener Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt. 

 

24. Liquidation

Nach vollzogener Liquidation entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem Gemeinderat über die Verwendung des Restvermögens.

Die Revisoren haben der GV Bericht und Antrag zu stellen. 

 

25. Gerichtsstand

Gerichtsstand in allen rechtlichen Angelegenheiten ist Meilen.

 

26. Inkraftsetzung

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 6. September 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.

 

 

 

 

Erlenbach, 6. September 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

revidiert (Format & Rechtsschreibung) am 1. November 2023 im Zuge des neuen Online-Auftritts auf www.erlibus.ch

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